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Schriftlicher Auftrag für Dienste und Werke immer erforderlich?

30. Oktober 2012

Es gibt Selbständige, die glauben, es sei immer ein schriftlicher Auftrag notwendig, um später mal etwas in der Hand zu haben. Für den Fall, dass der Kunde nicht zahlt oder es zu Unstimmigkeiten bezüglich der Höhe der Forderung kommt. Für letzteres ist eine schriftliche Vereinbarung sicherlich hilfreich, damit beide Parteien wissen, was sie zu leisten haben und erwarten können. Wer aber denkt, er könne eine – kostenpflichtige – Dienstleistung einfach in Anspruch nehmen ohne zu zahlen, nur weil er keinen schriftlichen Auftrag erteilt hat, irrt. Entscheidend für uns Selbständige ist jedoch, dass der Kunde in geeigneter Form darüber informiert wird, dass die Dienstleistung nur gegen ein Honorar erbracht wird. Gerade aber bei Angeboten oder einer Erstberatung unterscheiden sich die Meinungen manchmal.

Beispiel:
Die Kosten für eine Erstberatung beim Rechtsanwalt. In einem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 8. August 2012, AZ 91 C 582/12 (18), heißt es in der Urteilsbegründung:

1. Bei einem Vertrag über eine anwaltliche Erstberatung gilt nach § 612 Abs.1 BGB eine Vergütung im Regelfall als stillschweigend vereinbart.

2. Auf die Entgeltlichkeit der Erstberatung muss der Anwalt bei erkennbarer Fehlvorstellung oder wirtschaftlicher Problemen des Mandanten hinweisen.

Für den Dienstvertrag gilt:

§ 612 Vergütung

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. (3) (weggefallen)

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__612.html

Für den Werkvertrag gilt:

§ 632 Vergütung

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. (3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__632.html

Ab wann darf ein Angebot bereits Geld kosten?

In meinem Alltag erlebe ich, dass manche Kunden unter einem „Kostenanschlag“ (BGB §632, 3) – also einem Angebot – etwas anderes verstehen als ich. Wird eine Marketing- oder PR-Lösung, eine Publikation oder eine Veranstaltung von mir oder Kollegen gewünscht, erwarten einige Unternehmen, beziehungsweise meist die Angestellten im Unternehmen, dass mein Angebot bereits ein fertiges Konzept enthält, das sie nicht honorieren möchten, weil es ja „nur ein Angebot“ sei. Erfolgt keine weitere Absprache, beginnt der Ärger dann mit der Rechnungsstellung.

Ein gutes Konzept ist aber eine zeitaufwendige Dienstleistung. Ich habe mir daher angewöhnt, detaillierte Konzeptionen zu berechnen und diese Vorgehensweise auch klar vorab in meinen Angeboten zu kommunizieren. Doch einige Kollegen beugen sich dem Konkurrenz- und Preisdruck, liefern bereits mit ihrem Angebot eine fertige Lösung. Gerade bei Kunden mit niedrigem Budget ist viel Fingerspitzengefühl erforderlich, um im Kostenvoranschlag „etwas“, aber „nicht zu viel“ preiszugeben.

Ein schriftlicher Auftrag ist aus Beweisgründen bei einem eventuellen Rechtsstreit natürlich der sichere Weg für Selbständige. Aber auch ein mündlich geschlossener Vertrag ist rechtsgültig, wenn auch schwierig zu beweisen (falls kein Zeuge anwesend war). Dennoch hat sich in einigen Branchen – im besonderen bei Medien – die mündliche Auftragserteilung und die Honorarabsprache in der Praxis durchgesetzt. Etwa 90 Prozent aller Aufträge aus der Medienbranche habe ich in den letzten 20 Jahren so produziert und mir viel Papierkram erspart. Und das mit nur zwei Forderungsausfällen, weil sich Redakteure mit ihren Budgets verkalkuliert hatten. Damit kann ich leben.

 

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