Manch Arbeitsloser sieht seine Chance in der Selbstständigkeit. Wer noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, kann zur Förderung einen so genannten Gründungszuschuss vom Staat erhalten. Er wird vor dem ersten Schritt in die Selbstständigkeit bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit beantragt. Allerdings liegt es im Ermessen des zuständigen Bearbeiters, das Geld zu gewähren – einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Vorrang hat für die Arbeitsagentur immer die Vermittlung in einen festen Job – ist da ein passendes Angebot vorhanden, wird es nix mit dem Zuschuss.
Tragfähiger Businessplan erforderlich
Ebenso müssen die unternehmerische und fachliche Eignung nachgewiesen und die Geschäftsidee von einer „fachkundigen Stelle“ für gut befunden werden. Das können Gründungszentren oder Kreditinstitute sein. Auf jeden Fall sollte ein tragfähiger Businessplan her, der den Berater überzeugt.
Gründungszuschuss: Dauer und Höhe
Bis zu 15 Monate beträgt die Förderdauer – unterteilt in zwei Phasen: In den ersten sechs Monaten wird ein monatlicher Zuschuss in Höhe des persönlichen Arbeitslosengelds gezahlt plus einer Pauschale von 300 Euro im Monat. Letztere dient der sozialen Absicherung – ist also für Kranken- und Pflegeversicherung und Altersvorsorge bestimmt. Wermutstropfen: Der Gründungszuschuss wird mit den noch bestehenden Arbeitslosengeld-I-Ansprüchen verrechnet. Das bedeutet: Mit jedem Tag der Förderung schwindet ein Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld.
In einer weiteren Förderphase von neun Monaten werden dann nur noch die monatlichen 300 Euro bezahlt – jedoch nur, wenn Geschäftstätigkeit und hauptberufliches Unternehmertum nachgewiesen werden. Das bedeutet: entsprechende Unterlagen müssen dies belegen.
Positiv: Der Gründungszuschuss gilt als steuerfreie Einnahme, muss demzufolge nicht versteuert werden!
Wer seinen festen Job selbst gekündigt hat, ist für drei Monate von der Förderung ausgeschlossen!
Links zum Thema ‚Gründungszuschuss‘
Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie finden Sie eine Online-Checkliste, um festzustellen, ob Sie die Voraussetzungen für den Gründungszuschuss erfüllen.
Über den Gründungszuschuss informiert das Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, zum Beispiel zur Rechtsform des Unternehmens sowie zur sozialen Absicherung.
Begleitendes Coaching in der Selbstständigkeit
Im ersten Jahr nach der Gründung aus der Arbeitslosigkeit gewährt das Programm Gründercoaching Deutschland Zuschüsse durch die KfW Bankengruppe – 90 Prozent des Netto-Beraterhonorars, das insgesamt maximal 4.000 Euro bei maximal 800 Euro Tageshonorar betragen darf. Demzufolge gibt es im besten Fall 3.600 Euro Zuschuss.
Wer „Hartz-IV“ bezieht – also Arbeitslosengeld II nach dem SGB II – kann zwar keinen Gründungszuschuss beantragen, dafür aber Einstiegsgeld.