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Schöpferische Arbeit kann manchmal brotlos sein. Viele kreativ tätige Freiberufler sind daher Geringverdiener. Aus diesem Grund können sie – unter bestimmten Voraussetzungen – Mitglied in der Künstlersozialversicherung (KSK) werden und sozialen Schutz zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Wie Arbeitnehmer zahlen sie etwa die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge direkt an die KSK. Der zweite Teil finanziert sich aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten, beispielsweise Verlage und PR-Agenturen für Journalisten, Werbeagenturen für Grafikdesigner.

Vielen anderen Unternehmen – wie Handwerksbetrieben und Gewerbetreibenden – scheint aber nicht bekannt zu sein, dass auch sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (von 1.1.1983) zu dieser Abgabe von derzeit 3,9% des Auftragsentgeltes verpflichtet sind, wenn sie beispielsweise einen Grafikdesigner und einen Texter mit einer schöpferischen Leistung für ihre Website beauftragen. Im allgemeinen handelt sich dabei um künstlerische und publizistische Leistungen.

Bei der KSK heißt es: „Unternehmen, die das eigene Unternehmen oder eigene Produkte/Verpackungen etc. bewerben.“ Darunter fallen auch kommerzielle Websites. Ausnahme: Wenn es sich dabei um ein einmaliges schöpferisches Werk handelt, was aber praktisch nur selten vorkommt, weil Websites hin und wieder mal neu designed und ‚re-launcht‘ werden. Dabei kommt es nicht auf einen bestimmten Zeitraum von beispielsweise 1,2 oder 3 Jahren an.

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Ausgenommen von der Beitragspflicht sind Aktualisierungen und Anpassung von Design und Texten. Unternehmen müssen auch keine Abgabe leisten, wenn sie eine Agentur beauftragen, die in diesem Falle die Beiträge für ihre freiberuflichen Mitarbeiter abführen muss.

Ebenfalls ausgenommen sind beispielsweise freie Journalisten, die – über Netzwerke – eine externe Redaktion für einen Verlag bilden (Outsourcing) und die Autoren selber bezahlen. In dem Falle ist der Auftraggeber, also der Verlag als Verwerter der Artikel, zur Abgabe verpflichtet.

Unternehmen können per Formular prüfen lassen, ob sie zu der Abgabe verpflichtet sind, oder sich per Formular direkt anmelden. Oder sich direkt an die hilfsbereite Hotline für Unternehmer und Verwerter bei der KSK wenden: 0421 – 7543 740.

http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/unternehmer/
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Bild: Jürgen Christ