2 min. Lesedauer...

Google Analytics ist ein kostenloses und mächtiges Instrument, um den Erfolg einer Internetpräsenz oder einer Online-Marketingkampagne zu messen. Mit statistischen Angaben zu Besucherzahlen, Absprungraten, Herkunftsländern und vielem mehr erhält ein Website-Betreiber zahlreiche Informationen über seine Besucher sowie deren Nutzungsverhalten – und kann so den Webauftritt optimieren. Doch gibt es immer wieder Fragen nach den rechtlichen Aspekten. Ich habe daher mit dem Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska gesprochen, ihn gefragt, was man beachten sollte. Er ist als Rechtsanwalt ausschließlich im Datenschutzrecht sowie als externer Datenschutzbeauftragter tätig – und betreut dabei Unternehmen und Behörden.

Interview mit Dr. Sebastian Kraska

Google Analytics ist schnell und einfach installiert. Was muss aber rechtlich in Deutschland beachtet werden? Vielfach existiert noch die Meinung, dass Analytics illegal sei, oder?

Dr. Sebastian Kraska: Stimmt aber nicht. Spätestens seit der Einigung zwischen Google und den Datenschutz-Aufsichtsbehörden im September 2011 kann Google Analytics in einer angepassten Form datenschutzkonform eingesetzt werden. Die Webseitenbetreiber müssen hierbei drei Punkte beachten: 1. Standard-Datenschutzvertrag mit Google abschließen, 2. Datenschutzerklärung ergänzen, 3. Tracking-Code von Google Analytics anpassen.

Warum muss eine IP-Adresse überhaupt anonymisiert werden?

Dr. Sebastian Kraska: Die Mehrheit der Datenschutz-Aufsichtsbehörden geht davon aus, dass es sich bei einer IP-Adresse in Kombination mit Datum und Uhrzeit um Angaben handelt, die den mittelbaren Rückschluss auf eine natürliche Person zulassen könnten und daher als personenbezogenes Datum datenschutzrechtlich relevant sind. Personenbezogene Daten dürfen aber nur unter bestimmten Voraussetzungen verarbeitet werden (z.B. nach einer Einwilligung des Betroffenen). Da die meisten Webseitenbetreiber ihre Besucher nicht vorher (z.B. per Pop-Up-Fenster) fragen wollen, ob sie mit der Nutzung von Google Analytics einverstanden sind, können die IP-Adressen nun anonymisiert werden, um dieser Problemstellung zu entgehen.

Braucht man einen IT-Experten oder einen Webentwickler, um das zu machen?

Dr. Sebastian Kraska: Das hängt ganz von den persönlichen Fähigkeiten ab. In der Regel kann man die Anpassungen selbst vornehmen.

Muss ich dazu Datenschutzbestimmungen auf meiner Website veröffentlichen? Wenn ja, gibt es irgendwo Standardtexte, die ich verwenden kann?

Dr. Sebastian Kraska: Ja, Sie müssen die Nutzung von Google Analytics grundsätzlich in der Datenschutzerklärung auf Ihrer Webseite beschreiben. Im Internet gibt es kostenlose Standardtexte, die Sie hierfür einsetzen können. Wir stellen zum Beispiel über unsere Facebook-Seite http://www.facebook.com/datenschutzkodex ein Muster einer vollständigen Datenschutzerklärung kostenfrei zur Verfügung.

 

Zur Person:

Dr. Sebastian Kraska gründete das Institut für IT-Recht IITR, das mit verschiedenen Kooperationspartnern auf den Bereich des betrieblichen Datenschutzes spezialisiert ist und Unternehmen bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen unterstützt.In diesem Dossier hat Sebastian Kraska einige nützliche Links zusammen gestellt, die sich mit Google Analytics befassen.

» Homepage IITR

» Datenschutz-Blog von Dr. Sebastian Kraska

» Notwendigen Schritte vor Einsatz von Google Analytics

» Google Analytics